Der Bundestag hat das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz beschlossen, das grundlegende Änderungen zur strafbefreienden Selbstanzeige enthält. Die strafbefreiende Selbstanzeige wird es auch in Zukunft geben. Es sind jedoch einige Verschärfungen zu beachten.
Unternehmer, die steuerlich ein schlechtes Gewissen haben und reinen Tisch beim Finanzamt machen möchten, sollten nie einen Alleingang wagen, sondern die Selbstanzeige nur zusammen mit Ihrem Steuerberater formulieren. Nur so ist sichergestellt, dass Straffreiheit eintritt.
Für die Straffreiheit der Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung gelten nach dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz folgende Neuerungen:
Die Straffreiheit wird nur dann erreicht, wenn die Selbstanzeige alle Hinterziehungssachverhalte enthält.
Wer alle steuerlichen Vergehen bei der Einkommensteuer offenlegt, nicht aber die Steuersünden bei der Umsatzsteuer, geht bei der Steuerhinterziehung bezüglich der Einkommensteuer straffrei aus. Bei der Umsatzsteuer dagegen nicht.
Erhält ein Steuerzahler eine Prüfungsanordnung vom Finanzamt, führt eine nachträglich beim Finanzamt eingereichte Selbstanzeige nicht mehr zu Straffreiheit.
Betragen die hinterzogenen Steuern mehr als 50.000 Euro, unterbleibt eine Strafverfolgung nach Einreichung einer Selbstanzeige nur dann, wenn neben der Steuernachzahlung und den Hinterziehungszinsen ein 5%-iger Aufschlag auf die hinterzogenen Steuern bezahlt wird.
Tipp: Diese neuen Regelungen treten ab dem Tag der Verkündung des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes in Kraft. Wer vorher noch sein Gewissen erleichtern möchte, für den gelten noch die großzügigeren Vorschriften zur strafbefreienden Selbstanzeige.
Quelle: haufe.recht; zum Beschluss des Bundestages zur strafbefreienden Selbstanzeige
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, www.warm-wirtschaftsrecht.de