Arbeitsrecht: Kirchen dürfen Beschäftigungsverhältnisse ohne staatliche Eingriffe regeln
Kirchen haben das Recht, Beschäftigungsverhältnisse – z.B. mit Priestern – ausschließlich durch kirchliches Recht zu regeln. Kommt es insoweit zu Streitigkeiten, kann es sich um eine innerkirchliche Angelegenheit handeln, die der Überprüfung durch staatliche Gerichte entzogen ist. Hierin liegt keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren aus Art. 6 § 1 EMRK. Mehr…